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Einrichtung eines Hinweisgebersystem

Nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes wurde von Lehmann Personalmanagement eine interne Meldestelle für unser Unternehmen eingerichtet, die eingehende Hinweise unabhängig und vertraulich bearbeiten wird. Dadurch wird der größtmögliche Schutz für alle Beteiligten, die an der Aufklärung des gemeldeten Fehlverhaltens mitwirken, gewährleistet. 

Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) 

Ziel ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße von Kolleginnen und Kollegen oder Führungskräften erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen und verpflichtet Unternehmen, sichere interne Meldestellen für die Meldung von Missständen einzurichten.Neben internen Meldestellen gibt es auch externe Meldestellen, die vom Bund oder den Ländern betrieben werden. Auch diese stehen grundsätzlich allen Hinweisgebern offen: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

Die Identität der Hinweisgebenden und der Personen, die Gegenstand der Meldung sind, sowie sonstiger in der Meldung genannten Personen, werden vertraulich behandelt und sind ausschließlich für unseren Beauftragten der internen Meldestelle (Vertrauensanwalt/Ombudsmann Werner Stolz) ersichtlich. Ein Schutz für hinweisgebende Personen besteht allerdings nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt. In solchen Fällen ist die böswillige hinweisgebende Person ggf. sogar zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom HinSchG umfasst. Eine Aufzählung aller erfassten Verstöße finden Sie in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz, u.a. sind dies:

  • Strafbare Verstöße
  • Verstöße, für die ein Bußgeld zu zahlen ist, soweit die vorletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient
  • Sonstige Verstöße gegen EU-Rechtsvorschriften mit Bestimmungen, wie zum Beispiel:

    • Geldwäsche
    • Terrorismusfinanzierung
    • Arbeitsschutz
    • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
    • Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
    • zum Umweltschutz
    • zum Vergaberecht
    • zum Wettbewerbsrecht

Den vollständigen Gesetzestext des Hinweisgeberschutzgesetzes finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg

Welche Personen können Hinweisgebende sein und die interne Meldestelle nutzen?

Erforderlich ist, dass Hinweisgebende die Informationen über einen Verstoß in Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Damit können Hinweisgebende sein:

  • Mitarbeitende, Zeitarbeitskräfte, ehemalige Mitarbeitende, Bewerber, Organe, usw.
  • Auftraggebende, Auftragnehmende, Geschäftspartner, Mitbewerber, Dienstleistende, Lieferant usw. 

Wie können Hinweisgebende melden?

Die Meldung von oben genannten Verstößen kann über diese eingerichtete Plattform leicht und problemlos eingegeben werden:

  • Per Online Plattform: https://lmpm.integrityline.app
  • Per E-Mail an: stolz@vertrauensanwalt-hinweisgeberstelle.de 
  • Per Post an: 
    Lehmann Personalmanagement GmbH
    Vertraulich
    Rechtsanwalt
    Werner Stolz (Ombudsmann)
    Schwanthalerstraße 75a
    80336 München
  • Per Telefon unter: 0049 171 3141714  

Auf Wunsch kann auch ein persönlicher Termin erfolgen, dazu muss jedoch zunächst eine Kontaktaufnahme über einen der aufgezeigten Wege stattfinden.

https://lmpm.integrityline.app

Die bereit gestellte interne Meldestelle kann auch anonym genutzt werden und es sind keinerlei Repressalien damit verbunden.

Prozessablauf der internen Meldestelle

Nach der Hinweisabgabe erhalten Hinweisgebende innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung. Der Hinweis wird gründlich geprüft. Sofern weitere Informationen benötigt werden, nimmt unser Vertrauensanwalt Werner Stolz Kontakt mit den Hinweisgebenden auf.

Nur wenn diese erste Bewertung einen Verdacht auf einen Verstoß ergibt, wird eine Untersuchung eingeleitet. Anschließend werden die Ergebnisse der Untersuchung ausgewertet und geeignete Maßnahmen getroffen.

Innerhalb von spätestens 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung werden die Hinweisgebenden über das Prüfergebnis, geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese informiert.

Hier können Sie die Aufgaben und Kontaktdaten unseres Vertrauensanwalts Werner Stolz entnehmen.